Submission Revision Zonenvorschriften Landschaft; Erarbeitung Strassennetzplan Landschaft
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss § 30 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeG) vom 3. Juni 1999 in Verbindung mit § 31 lit. f BeG sowie § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen eine Zuschlagsverfügung innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung der schriftlichen Begründung Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden (vgl. auch § 27 Abs. 2 BeG). Soweit das BeG nichts anderes vorsieht, richtet sich das Verfahren nach der VPO (§ 30 Abs. 5 BeG). Das Gericht wendet dabei das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 VPO). 2.1 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist somit neben der formellen Beschwer (Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz beziehungsweise keine Möglichkeit zur Teilnahme) zusätzlich eine materielle Beschwer in der Form eines besonderen Berührtseins sowie eines aktuellen Interesses an der Beschwerdeführung. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn eine Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. August 2017 [ 810 17 25] E. 2.1 ; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 940 ff.). 2.2 Ob die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin begründet sind, ist sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (BGE 141 II 14 E. 5.1). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft beziehungsweise ʺmit einer gewissen Wahrscheinlichkeitʺ geltend macht, dass ihre Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind und dass nicht einer der vor ihr platzierten Mitbewerber den Zuschlag erhalten würde (BGE 141 II 14 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-7026/2017 vom 22. August 2019 E.1.4; KGE VV vom 25. Januar 2023 [ 810 22 181] E. 1.3 ). Die materielle Beschwer der beim Vergabeverfahren nicht berücksichtigten oder vom Verfahren ausgeschlossenen Anbietenden ist deshalb praxisgemäss dann gegeben, wenn diese bei Gutheissung ihrer Beschwerde eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen kann (BGE 141 II 14 E. 4.3; KGE VV vom 22. Juni 2016 [ 810 16 34] E. 2.2 ; KGE VV vom 27. April 2016 [ 810 15 252] E. 2.3 ). Die Beschwerdelegitimation fehlt dagegen insbesondere derjenigen Anbietenden, die zwar am Verfahren teilgenommen hat, aber aufgrund ihrer Rechtsmittelanträge und Sachvorbringen auch bei Durchdringen ihrer Auffassung keine reelle Chance auf den Zuschlag oder eine Wiederholung des Submissionsverfahrens hat (KGE VV vom 25. September 2019 [ 810 19 15] E. 1.2 ). In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren einzig das Zuschlagskriterium Gesamthonorar - in den Ausschreibungsunterlagen wurde das Kriterium als ʺAufwandschätzung (Detailofferte)ʺ und in den Auswertungsunterlagen als ʺDetailofferteʺ bezeichnet - beanstandet.
E. 3 Die Vorinstanz führt aus, dass die Eintretensvoraussetzungen wegen fehlender Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin und unzulässigen Beschwerdegründen nicht erfüllt seien, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Wolle eine Partei ungenügende oder diskriminierende Ausschreibungskriterien rügen, habe sie diese gemäss konstanter Rechtsprechung bereits bei der Ausschreibung anzufechten und dürfe damit nicht bis zu einer für sie ungünstigen Zuschlagsverfügung respektive Ausschlussverfügung zuwarten. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht getan. Soweit sich die Beschwerde sinngemäss gegen die Ausschreibungskriterien richte, könne deshalb infolge verspäteter Anfechtung nicht darauf eingetreten werden. Im Übrigen richte sich die Beschwerde gegen die Angemessenheit des Vergabeentscheids, welche rechtsprechungsgemäss einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sei. Qualifizierte Ermessens- oder Rechtsfehler beziehungsweise Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung, welche zu einer gerichtlichen Korrektur der Offertbewertung führen könnten, mache die Beschwerdeführerin dagegen keine geltend. Es fehle somit an den Eintretensvoraussetzungen, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. Zur Begründung des Eventualantrages hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass sie die Beurteilung anhand von den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten und von der Beschwerdeführerin akzeptierten Zuschlagskriterien vorgenommen habe. Schliesslich lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene, welche für solche Planungsaufträge im Kanton Basel-Landschaft viel Erfahrung aufweise, unrealistische Preise offeriert habe. Im Ergebnis habe die Vergabebehörde die Bewertungskriterien im Rahmen ihres Ermessens korrekt angewandt. Damit sei der angefochtene Zuschlagsentscheid in jeglicher Hinsicht korrekt, weshalb die Beschwerde im Falle eines Eintretens abzuweisen sei. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, dass die Beigeladene ihre Aufwandschätzung nicht gemäss den Ausschreibungsunterlagen vorgenommen habe. Letztere hätten ein detailliertes Preisangebot im Sinne einer fundierten und nachvollziehbaren Kostenschätzung mit Kostendach verlangt, wobei das Kostendach pro Arbeitsphase habe festgelegt werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe diesen Kernpunkt in ihrer Offerte in sämtlichen Leistungspositionen berücksichtigt, indem positionsbezogene Reserven miteingerechnet worden seien. Aus den Bemerkungen und Einschätzungen der Projektsteuerung im Rahmen der Detailauswertung ergebe sich, dass die Beigeladene kein detailliertes Preisangebot im Sinne der Ausschreibungsunterlagen eingereicht habe. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdeführerin für ihre realistische Aufwandeinschätzung benachteiligt werde. Es sei weiter nicht korrekt, dass das in preislicher Hinsicht offensichtlich zu tief ausgefallene Angebot der Beigeladenen ohne nachvollziehbare Vergleichbarkeitskorrekturen der Offerte der Beschwerdeführerin gegenübergestellt und so die Punktebewertung vorgenommen worden sei. Für einen sauberen Preisvergleich hätten in der Offerte der Beigeladenen insbesondere Aufrechnungen für die fehlenden leistungsbezogenen Kostendächer vorgenommen werden müssen. 4.2 Zudem stellt die Beschwerdeführerin die Bewertung des Teilkriteriums Gesamthonorar in Frage. In den Ausschreibungsunterlagen sei einerseits festgehalten, dass das tiefste Angebot 5 Punkte erhalte und pro 1% Mehrpreis ein Abzug von 0.1 Punkten erfolge, und andererseits, dass für das Kriterium Aufwandschätzung/Detailofferte, welches 30% Gewichtung einnehme, zu 50% das Gesamthonorar und zu 50% die Honoraransätze zu berücksichtigen seien. Durch ein um 88.8% höheres Gesamthonorar erhalte die Beschwerdeführerin einen Abzug von 8.88 Punkten. Dadurch resultiere ein negativer Punktewert für das Teilkriterium Gesamthonorar, welches durch eine verhältnismässig gute Bewertung für das Teilkriterium Honoraransätze kompensiert werde. Durch die Vergabe von Minuspunkten nehme das Teilkriterium Gesamthonorar im Vergleich zum Teilkriterium Honoraransätze allerdings ein überproportionales Gewicht ein. Dies widerspreche der in den Ausschreibungsunterlagen definierten Bewertungsmatrix und sei deshalb unzulässig. 5.1 Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist unstreitig gegeben (§ 43 Abs. 2 VPO). Die Beschwerde erfolgte zudem form- und fristgerecht. Streitig ist dagegen, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Als Sachurteilsvoraussetzung ist die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen. 5.2 Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 5.3 Angebote sind schriftlich, vollständig und innert der angegebenen Frist einzureichen. Sie müssen die in der Ausschreibung genannten Vorgaben einhalten (§ 23 Abs. 1 BeG). Unvollständige oder verspätet eingetroffene Angebote werden ausgeschlossen (§ 23 Abs. 2 BeG). Dem angefochtenen Vergabeentscheid ging ein zweistufiges Submissionsverfahren nach § 15 BeG voraus. Nach Durchführung des Präqualifikationsverfahrens mit Fragerunde wurden die Beschwerdeführerin und die Beigeladene zur Stufe 2 des Ausschreibungsverfahrens eingeladen. Einwände gegen die in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Anordnungen wurden von der Beschwerdeführerin keine erhoben. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Offerte frist- und formgerecht ein. Am 10. März 2023 präsentierte sie ihr schriftlich eingereichtes Angebot mündlich und beantwortete Fragen dazu. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Anbieterin am besagten Vergabeverfahren teilgenommen hat und die formelle Beschwer somit gegeben ist. 5.4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. d der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 sowie § 1 Abs. 1 lit. c BeG bezweckt die Gesetzgebung im öffentlichen Vergabewesen namentlich die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel. Die wichtigste Ausformung dieser Zielsetzung bildet die Vorgabe, wonach das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält (Günstigkeitsprinzip; Art. 13 lit. f IVöB; § 26 Abs. 1 BeG). Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist jenes mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis (§ 20 Abs. 1 der Verordnung zum Beschaffungsgesetz [BeV] vom 25. Januar 2000). Von absoluten Ausnahmefällen abgesehen handelt es sich beim Preis um ein unerlässliches Zuschlagskriterium, welches weder weggelassen noch untergewichtet werden darf. Die vom Gesetz intendierte Stärkung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbietern (Art. 1 Abs. 3 lit. a IVöB; § 1 Abs.1 lit. b BeG) bedingt, dass dem Preis eine substantielle Bedeutung zukommt, denn der Wettbewerb unter den Marktakteuren spielt sich auf vielen Märkten - gerade im privaten Sektor - hauptsächlich über den Preis ab. Für die Zuschlagsentscheidung massgebend ist das Preis-/Leistungsverhältnis, wie es ausschliesslich anhand der in der Ausschreibung definierten und publizierten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung zu ermitteln ist. Der Anbieter mit dem in diesem Sinne wirtschaftlich günstigsten Angebot erwirbt einen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Zuschlags (KGE VV vom 25. September 2019 [ 810 19 15] E. 3.1 ; Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1998/1999 Nr. 22.1.2 E. 2.4.2.2). 5.4.2 Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts steht den Vergabebehörden insbesondere in der Phase der Würdigung und des Vergleichs der Angebote im Rahmen der Offertbewertung ein grosser Ermessensspielraum zu, in den das Gericht aufgrund seiner auf Sachverhalts- und Rechtsfragen beschränkten Kognition nicht eingreifen darf. Es kann nicht Sache des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz sein, anstelle der Vergabestelle eine eigene Bewertung vorzunehmen (KGE VV vom 25. September 2019 [ 810 19 15] E. 3.3 ; KGE VV vom 21. Januar 2015 [ 810 14 319] E. 4 ). Trotz des ihr eingeräumten Spielraums darf die Vergabestelle jedoch nicht nach Belieben verfahren. So sind die publizierten massgeblichen Zuschlags- und Unterkriterien (samt Gewichtung) für die Vergabestelle verbindlich und schränken in diesem Sinne das ihr zustehende Ermessen bei der Bestimmung des auszuwählenden Angebots ein (KGE VV vom 25. September 2019 [ 810 19 15] E. 3.3 ; Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 1. September 2000, E. 2a, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.11). Die Rechtmässigkeit der Offertevaluation setzt weiter voraus, dass die Vergabestelle die Bewertung der Angebote in sachlich haltbarer Weise gemäss einem generell-abstrakten Schema vornimmt, welches den bekanntgegebenen Zuschlagskriterien entspricht, die Kriterien der Punkteverteilung im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar regelt sowie auf alle Angebote gleich anwendet. Die Überlegungen und Wertungsentscheide ("Benotung"), die zur konkreten Bewertung geführt haben, sind offenzulegen und zu dokumentieren (KGE VV vom 30. Mai 2018 [ 810 17 310] E. 4.2 ; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner , Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 979). Hält sich die Vergabebehörde an diese Vorgaben, hat das Kantonsgericht nicht näher zu untersuchen, ob die Angebotsbewertung zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Ein Einschreiten ist nur angezeigt, falls die Vergabebehörde den ihr zugestandenen Spielraum überschritten hat. Eine gerichtliche Korrektur der Offertbewertung kommt folglich nur in Betracht, soweit sich diese nicht nur als unangemessen, sondern als rechtsfehlerhaft erweist (KGE VV vom 28. Juni 2017 [ 810 17 15] E. 5.2 ; Urteil des Bundesgerichts 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 4.2; Galli/Moser/Lang/Steiner , a.a.O., Rz. 859). 5.5.1 Den Formvorschriften kommt im Submissionsverfahren - insofern, als sie im Dienste der Gewährleistung wichtiger Vergabeprinzipien wie des Prinzips der Gleichbehandlung der Submittenten und ihrer Angebote stehen - ein hoher Stellenwert zu (KGE VV vom 25. Januar 2023 [ 810 22 181] E. 4.1 ). Die Vergabestelle verwendete vorliegend für die Wertung des Kriteriums Aufwandschätzung (Detailofferte) eine sogenannte Preiskurve zur Umrechnung des Preises in Punkte. Die Preiskurve ist im Grundsatz so festzulegen, dass sich eine wesentliche Preisdifferenz - innerhalb eines realistischen Preisbereichs - in einem Benotungsunterschied der konkreten Angebote niederschlägt. Die Bewertung oder Benotung des Preiskriteriums hat deshalb nur marktübliche und konkurrenzfähige Preise, d.h. die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen (sog. "realistische Preiskurve"; KGE VV vom 18. Juli 2018 [ 810 17 297] E. 5.3 ). Die effektive Gewichtung des Preiskriteriums darf eine gewisse Mindestgrenze nicht unterschreiten, wenn dem Günstigkeitsprinzip nachgelebt und der Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots nicht seines Gehalts entleert werden soll. Es muss im Rahmen der Bewertung sichergestellt werden, dass der Preis im Ergebnis ein wichtiges, die Vergabeentscheidung substantiell beeinflussendes Entscheidungskriterium bleibt und nicht lediglich am Rande der Wertung steht. Auch bei individuellen, schwierigen und aufwändigen Produkten wird eine Gewichtung des Preiskriteriums von 30 bis 50% empfohlen, wobei die Vergabebehörde bezüglich der Festsetzung der Preiskurve grundsätzlich eine grosse Gestaltungsfreiheit geniesst. Zudem darf eine relativ geringe Gewichtung des Kriteriums Preis durch die verwendete Bewertungsmethode nicht weiter abgeschwächt werden (KGE VV vom 18. Juli 2018 [ 810 17 297] E. 5.4 und E. 6 ). Vorliegend handelt es sich klarerweise nicht um einen standardisierten Dienstleistungsauftrag, sondern vielmehr um ein individuelles, komplexes und hochqualifiziertes Beschaffungsvorhaben. Dem hat die Vergabestelle Rechnung getragen, indem das Kriterium Aufwandschätzung (Detailofferte) mit 30% eher tief gewichtet wurde. Es befindet sich in dieser Höhe auf jeden Fall innerhalb des zulässigen Ermessensspielraums der Vergabebehörde, der einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. Die Beschwerdeführerin wehrt sich denn auch nicht gegen die Preisgewichtung von 30% als solche, was sie gegebenenfalls durch gesonderte Anfechtung der Ausschreibung hätte tun können und müssen (Art. 15 Abs. 1 bis lit. a IVöB; KGE VV vom 18. Juli 2018 [ 810 17 297] E. 5.2 ; vgl. auch E. 5.8 hiernach). 5.5.2 Konkret ist aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich, dass die Anbieter im Rahmen der Offertstellung der 2. Stufe ein detailliertes Preisangebot zu unterbreiten haben, welches als fundierte und nachvollziehbare Kostenschätzung mit Kostendach zu gestalten ist (Dokumentation öffentliche Ausschreibung S. 7, Ziff. 3.9). Den Ausschreibungsunterlagen ist weiter zu entnehmen, dass im Rahmen der Stufe 2 das Vergabekriterium ʺAufwandschätzung (Detailofferte)ʺ mit 30% gewichtet wird. Weiter ergibt sich aus der Bewertungsmatrix, dass das tiefste Angebot 5 Punkten entspricht und pro 1% Mehrpreis ein Abzug von 0.1 Punkten erfolgt (Dokumentation öffentliche Ausschreibung S. 9 Ziff. 4.2). Die Gewichtung sowohl der Eignungs- als auch der Zuschlagskriterien definieren die Ausschreibungsunterlagen dahingehend, dass die Kriterien und Unterkriterien je mit einer Punktzahl von 5 (beste) bis 1 (schlechteste) benotet werden (Dokumentation öffentliche Ausschreibung S. 8 Ziff. 4). Die soeben beschriebene Bewertungsmatrix lässt keinen Spielraum für die Erteilung von Minuspunkten bei den einzelnen Vergabekriterien zu. Vielmehr ist diese nach ihrem klaren Wortlaut dahingehend zu verstehen, dass die jeweilige Benotung der Kriterien und die damit zusammenhängende Punktevergabe die definierte Bandbreite von einer Maximalpunktzahl von 5 und einer Minimalpunktzahl von 1 einhalten muss. Dies bedeutet mit anderen Worten ausgedrückt, dass die Beschwerdeführerin beim Subkriterium Gesamthonorar mindestens einen Punkt erhalten muss. 5.6 Beim Vergleich des von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 223'606.--offerierten Gesamthonorars mit demjenigen von der Beigeladenen in der Höhe von Fr. 118'410.-- resultiert eine Preisspanne von 88.8%. Für diesen Preisunterschied zog die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 8.88 Punkte ab, wodurch das Teilkriterium Gesamthonorar mit minus 3.88 Punkten benotet wurde. Beim Kriterium Honoraransätze erhielt die Beschwerdeführerin 4.26 Punkte. Die beiden Teilkriterien Gesamthonorar und Honoraransätze wurden gemäss den Ausschreibungsunterlagen je mit 50% gewichtet, wodurch die Beschwerdeführerin für das Vergabekriterium Aufwandschätzung (Detailofferte) im Ergebnis 0.19 und die Beigeladene 5 Punkte erhielt. Mit Blick auf das unter der Erwägung 5.5 hiervor Gesagte ist der Beschwerdeführerin in einer hypothetischen Berechnung im Hinblick auf die Beurteilung ihrer materiellen Beschwer beim Subkriterium Gesamthonorar 1 Punkt als Minimalpunktevergabe gemäss den Ausschreibungsunterlagen anzurechnen. Dadurch weist die Beschwerdeführerin für das Vergabekriterium Aufwandschätzung (Detailofferte) 2.63 Punkte auf (je zu 50% gewichtet: Subkriterium Gesamthonorar 1 Punkt plus Subkriterium Honorarsätze 4.26 Punkte). Entsprechend erhöht sich auch die Gesamtpunktzahl der Beschwerdeführerin, und zwar von 3.34 auf 4.072 Punkte. 5.7 Trotzdem liegt die Beschwerdeführerin - wenn auch nur knapp - auch mit dem so ermittelten Gesamttotal von 4.072 Punkten unter der Gesamtpunktzahl der Beigeladenen von 4.14 Punkten. Eine darüberhinausgehende gerichtliche Vergleichbarkeitskorrektur innerhalb des angefochtenen Vergabekriteriums Aufwandschätzung (Detailofferte) ist - auch im Rahmen der Prüfung der materiellen Beschwer - nicht angezeigt. Vielmehr liegt die Festsetzung der Preiskurve und die konkrete Punktevergabe sowie die Gewichtung der Subkriterien Gesamthonorar und Honorarsätze gemäss der publizierten und akzeptierten Bewertungsmatrix im Ermessen der Vergabestelle (vgl. E. 5.4.2 f. hiervor). In dieses Ermessen greift das Kantonsgericht praxisgemäss nur ein, falls die Vergabestelle den ihr zugestandenen Spielraum überschritten hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Dem Umstand, dass die Vergabestelle die konkrete Benotung für das Preiskriterium nicht gemäss den Ausschreibungsunterlagen vornahm, wurde durch die hiervor durchgeführte hypothetische Berechnung der Punktevergabe gemäss korrekter Berücksichtigung der anwendbaren Bewertungsmatrix zugunsten der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. Weil sich sowohl die Rechtsmittelanträge als auch die Sachvorbringen der Beschwerdeführerin einzig gegen das Zuschlagskriterium Aufwandschätzung (Detailofferte) richten, hat die Beschwerdeführerin auch beim Durchdringen mit ihren Anträgen keine Chance auf den Zuschlag oder eine Wiederholung des Submissionsverfahrens, weshalb ihre materielle Beschwer rechtsprechungsgemäss verneint werden muss (vgl. E. 2.2 hiervor). 5.8 Eine weitere Sachentscheidvoraussetzung ist das Vorbringen prozessual zulässiger Beschwerdegründe (KGE VV vom 28. Juni 2017 [ 810 17 15] E. 1.3 ). Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung zumindest sinngemäss Einwände gegen die in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Anordnungen erhebt, kann im vorliegenden Verfahren auch darauf, und zwar zufolge verspäteter Geltendmachung, nicht eingetreten werden. Solche Einwendungen sind vielmehr ohne Verzug mittels Beschwerde gegen die Ausschreibung zu erheben (Art. 15 Abs. 1 bis lit. a IVöB) und können im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Ausschluss vom Verfahren grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_978/2018 vom 8. November 2018 E. 3; KGE VV vom 23. Oktober 2019 [ 810 19 64] E. 4.4.3 ; KGE VV vom 28. Juni 2017 [ 810 17 15] E. 1.3 ; KGE VV vom 21. Januar 2015 [ 810 14 311] E. 2.2 ; Galli/Moser/Lang/Steiner , a.a.O., Rz. 1258). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich zudem die Obliegenheit, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Eine solche Obliegenheit ist anzunehmen, wenn ein Anbieter den geltend gemachten Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte feststellen können. Wer einen Mangel in der Ausschreibung erkennt und dies der Vergabebehörde gleichwohl nicht meldet, kann sich später nicht mehr darauf berufen und verwirkt diesbezüglich sein Beschwerderecht (KGE VV vom 21. Januar 2015 [ 810 14 311] E. 2.3 ; Galli/Moser/Lang/Steiner , a.a.O., Rz. 667 f.)
E. 6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mangels einerseits materieller Beschwer und andererseits zulässiger Rechtsbegehren nicht zur Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.
E. 7 Es bleibt noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. Oktober 2023 (810 23 97) Submission Anfechtung eines Vergabeentscheides/Beschwerdelegitimation Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Hans Furer, Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli Beteiligte A.____ AG , Beschwerdeführerin gegen Stadt B.____ , Vorinstanz C.____ AG , Beigeladene Betreff Submission Revision Zonenvorschriften Landschaft/Erarbeitung Strassennetzplan Landschaft (Entscheid der Stadt B.____ vom 21. April 2023) A. Die Stadt B.____ möchte die geltenden Zonenvorschriften Landschaft revidieren und den veränderten landschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen anpassen. Am 3. November 2022 schrieb sie im kantonalen Amtsblatt sowie über die Ausschreibungsplattform SIMAP das Projekt "Revision Zonenvorschriften Landschaft und Planung Strassennetzplan Landschaft" aus. Mit dieser öffentlichen Ausschreibung wurde eine Firma gesucht, um die Planungen für die Revision der Zonenvorschriften Landschaft sowie die Neuplanung des Strassennetzplans Landschaft zu erarbeiten. Im Vorfeld und als Grundlage dieses Revisionsprojektes wurde das Landschaftsgebiet der Stadt B.____ einer funktionalen Landschaftsanalyse unterzogen. Gestützt darauf und unter Einbezug der betroffenen Anspruchsgruppen wurde ein detailliertes Gesamtkonzept für das ganze Landschaftsgebiet der Stadt B.____ entwickelt. B. Am 18. April 2023 beschloss der Stadtrat B.____, den Zuschlag für die Planungsarbeiten zur Revision der Zonenvorschriften Landschaft und zur Erarbeitung des Strassennetzplans Landschaft an die C.____ AG zu erteilen. Mit Verfügung vom 21. April 2023 eröffnete und begründete die Stadt B.____ gegenüber der nichtberücksichtigten A.____ AG den Zuschlagsentscheid. C. Dagegen erhebt die A.____ AG mit Eingabe vom 2. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit den unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellten Rechtsbegehren: (1) Der Zuschlagsentscheid vom 21. April 2023 sei aufzuheben. (2) Das Kriterium Gesamthonorar sei nach Vornahme einer detaillierten und nachvollziehbaren Vergleichbarkeitskorrektur zwischen den beiden eingereichten Offerten von C.____ AG und A.____ AG neu zu bewerten. (3) Bei der Punktevergabe für das Kriterium Gesamthonorar sei die in der Ausschreibung festgehaltene Gewichtung der Teilkriterien (Gesamthonorar und Honoraransätze) von je 50% korrekt zu berücksichtigen. D. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 lässt sich die Beigeladene C.____ AG vernehmen und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie könne nicht nachvollziehen und weise deshalb entschieden ab, dass ihre Preiskalkulation zu optimistisch und teilweise auch lückenhaft ausgefallen sein solle. Vielmehr verfüge sie über langjährige Erfahrung bei der Erarbeitung von Landschaftsplanungen im Kanton Basel-Landschaft, auf welcher auch das vorliegende Angebot basiere. Zudem habe sie den geforderten Grobkostenrahmen in ihrer Offerte nachvollziehbar und plausibel aufgezeigt. Ihre langjährige Erfahrung mit den lokalen Gegebenheiten erlaubten es ihr, den eigenen Aufwand korrekt abzuschätzen. Schliesslich sei es unternehmerische Aufgabe und Risiko zugleich, den anfallenden Aufwand wirtschaftlich optimal einzuschätzen. Die Beschwerdeführerin ziele dagegen lediglich darauf ab, ihre vergleichsweise sehr hohe Preiseinschätzung zu relativieren und nach unten zu korrigieren. E. Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 lässt sich die Vorinstanz vernehmen und stellt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die folgenden Rechtsbegehren: (1) Auf die Beschwerde gegen den Zuschlagsentscheid des Stadtrates B.____ vom 21. April 2023 sei nicht einzutreten. (2) Eventualiter sei die Beschwerde gegen den Zuschlagsentscheid des Stadtrates B.____ vom 21. April 2023 vollumfänglich abzuweisen. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 10. Juli 2023 wird der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 30 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeG) vom 3. Juni 1999 in Verbindung mit § 31 lit. f BeG sowie § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen eine Zuschlagsverfügung innerhalb von 10 Tagen nach Eröffnung der schriftlichen Begründung Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden (vgl. auch § 27 Abs. 2 BeG). Soweit das BeG nichts anderes vorsieht, richtet sich das Verfahren nach der VPO (§ 30 Abs. 5 BeG). Das Gericht wendet dabei das Recht von Amtes wegen an. Es prüft insbesondere, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 16 Abs. 2 VPO). 2.1 Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist somit neben der formellen Beschwer (Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz beziehungsweise keine Möglichkeit zur Teilnahme) zusätzlich eine materielle Beschwer in der Form eines besonderen Berührtseins sowie eines aktuellen Interesses an der Beschwerdeführung. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn eine Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. August 2017 [ 810 17 25] E. 2.1 ; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 940 ff.). 2.2 Ob die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin begründet sind, ist sowohl Gegenstand der materiellen Beurteilung als auch bereits vorfrageweise von Bedeutung für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (BGE 141 II 14 E. 5.1). Für derartige doppelrelevante Sachverhalte gilt, dass es im Stadium der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen genügt, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft beziehungsweise ʺmit einer gewissen Wahrscheinlichkeitʺ geltend macht, dass ihre Aussichten, nach einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung den Zuschlag zu erhalten, intakt sind und dass nicht einer der vor ihr platzierten Mitbewerber den Zuschlag erhalten würde (BGE 141 II 14 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] B-7026/2017 vom 22. August 2019 E.1.4; KGE VV vom 25. Januar 2023 [ 810 22 181] E. 1.3 ). Die materielle Beschwer der beim Vergabeverfahren nicht berücksichtigten oder vom Verfahren ausgeschlossenen Anbietenden ist deshalb praxisgemäss dann gegeben, wenn diese bei Gutheissung ihrer Beschwerde eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen kann (BGE 141 II 14 E. 4.3; KGE VV vom 22. Juni 2016 [ 810 16 34] E. 2.2 ; KGE VV vom 27. April 2016 [ 810 15 252] E. 2.3 ). Die Beschwerdelegitimation fehlt dagegen insbesondere derjenigen Anbietenden, die zwar am Verfahren teilgenommen hat, aber aufgrund ihrer Rechtsmittelanträge und Sachvorbringen auch bei Durchdringen ihrer Auffassung keine reelle Chance auf den Zuschlag oder eine Wiederholung des Submissionsverfahrens hat (KGE VV vom 25. September 2019 [ 810 19 15] E. 1.2 ). In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren einzig das Zuschlagskriterium Gesamthonorar - in den Ausschreibungsunterlagen wurde das Kriterium als ʺAufwandschätzung (Detailofferte)ʺ und in den Auswertungsunterlagen als ʺDetailofferteʺ bezeichnet - beanstandet. 3. Die Vorinstanz führt aus, dass die Eintretensvoraussetzungen wegen fehlender Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin und unzulässigen Beschwerdegründen nicht erfüllt seien, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Wolle eine Partei ungenügende oder diskriminierende Ausschreibungskriterien rügen, habe sie diese gemäss konstanter Rechtsprechung bereits bei der Ausschreibung anzufechten und dürfe damit nicht bis zu einer für sie ungünstigen Zuschlagsverfügung respektive Ausschlussverfügung zuwarten. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht getan. Soweit sich die Beschwerde sinngemäss gegen die Ausschreibungskriterien richte, könne deshalb infolge verspäteter Anfechtung nicht darauf eingetreten werden. Im Übrigen richte sich die Beschwerde gegen die Angemessenheit des Vergabeentscheids, welche rechtsprechungsgemäss einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sei. Qualifizierte Ermessens- oder Rechtsfehler beziehungsweise Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung, welche zu einer gerichtlichen Korrektur der Offertbewertung führen könnten, mache die Beschwerdeführerin dagegen keine geltend. Es fehle somit an den Eintretensvoraussetzungen, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. Zur Begründung des Eventualantrages hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass sie die Beurteilung anhand von den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten und von der Beschwerdeführerin akzeptierten Zuschlagskriterien vorgenommen habe. Schliesslich lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene, welche für solche Planungsaufträge im Kanton Basel-Landschaft viel Erfahrung aufweise, unrealistische Preise offeriert habe. Im Ergebnis habe die Vergabebehörde die Bewertungskriterien im Rahmen ihres Ermessens korrekt angewandt. Damit sei der angefochtene Zuschlagsentscheid in jeglicher Hinsicht korrekt, weshalb die Beschwerde im Falle eines Eintretens abzuweisen sei. 4.1 Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Ansicht, dass die Beigeladene ihre Aufwandschätzung nicht gemäss den Ausschreibungsunterlagen vorgenommen habe. Letztere hätten ein detailliertes Preisangebot im Sinne einer fundierten und nachvollziehbaren Kostenschätzung mit Kostendach verlangt, wobei das Kostendach pro Arbeitsphase habe festgelegt werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe diesen Kernpunkt in ihrer Offerte in sämtlichen Leistungspositionen berücksichtigt, indem positionsbezogene Reserven miteingerechnet worden seien. Aus den Bemerkungen und Einschätzungen der Projektsteuerung im Rahmen der Detailauswertung ergebe sich, dass die Beigeladene kein detailliertes Preisangebot im Sinne der Ausschreibungsunterlagen eingereicht habe. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdeführerin für ihre realistische Aufwandeinschätzung benachteiligt werde. Es sei weiter nicht korrekt, dass das in preislicher Hinsicht offensichtlich zu tief ausgefallene Angebot der Beigeladenen ohne nachvollziehbare Vergleichbarkeitskorrekturen der Offerte der Beschwerdeführerin gegenübergestellt und so die Punktebewertung vorgenommen worden sei. Für einen sauberen Preisvergleich hätten in der Offerte der Beigeladenen insbesondere Aufrechnungen für die fehlenden leistungsbezogenen Kostendächer vorgenommen werden müssen. 4.2 Zudem stellt die Beschwerdeführerin die Bewertung des Teilkriteriums Gesamthonorar in Frage. In den Ausschreibungsunterlagen sei einerseits festgehalten, dass das tiefste Angebot 5 Punkte erhalte und pro 1% Mehrpreis ein Abzug von 0.1 Punkten erfolge, und andererseits, dass für das Kriterium Aufwandschätzung/Detailofferte, welches 30% Gewichtung einnehme, zu 50% das Gesamthonorar und zu 50% die Honoraransätze zu berücksichtigen seien. Durch ein um 88.8% höheres Gesamthonorar erhalte die Beschwerdeführerin einen Abzug von 8.88 Punkten. Dadurch resultiere ein negativer Punktewert für das Teilkriterium Gesamthonorar, welches durch eine verhältnismässig gute Bewertung für das Teilkriterium Honoraransätze kompensiert werde. Durch die Vergabe von Minuspunkten nehme das Teilkriterium Gesamthonorar im Vergleich zum Teilkriterium Honoraransätze allerdings ein überproportionales Gewicht ein. Dies widerspreche der in den Ausschreibungsunterlagen definierten Bewertungsmatrix und sei deshalb unzulässig. 5.1 Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist unstreitig gegeben (§ 43 Abs. 2 VPO). Die Beschwerde erfolgte zudem form- und fristgerecht. Streitig ist dagegen, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. Als Sachurteilsvoraussetzung ist die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen. 5.2 Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 5.3 Angebote sind schriftlich, vollständig und innert der angegebenen Frist einzureichen. Sie müssen die in der Ausschreibung genannten Vorgaben einhalten (§ 23 Abs. 1 BeG). Unvollständige oder verspätet eingetroffene Angebote werden ausgeschlossen (§ 23 Abs. 2 BeG). Dem angefochtenen Vergabeentscheid ging ein zweistufiges Submissionsverfahren nach § 15 BeG voraus. Nach Durchführung des Präqualifikationsverfahrens mit Fragerunde wurden die Beschwerdeführerin und die Beigeladene zur Stufe 2 des Ausschreibungsverfahrens eingeladen. Einwände gegen die in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Anordnungen wurden von der Beschwerdeführerin keine erhoben. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Offerte frist- und formgerecht ein. Am 10. März 2023 präsentierte sie ihr schriftlich eingereichtes Angebot mündlich und beantwortete Fragen dazu. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Anbieterin am besagten Vergabeverfahren teilgenommen hat und die formelle Beschwer somit gegeben ist. 5.4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. d der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 sowie § 1 Abs. 1 lit. c BeG bezweckt die Gesetzgebung im öffentlichen Vergabewesen namentlich die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel. Die wichtigste Ausformung dieser Zielsetzung bildet die Vorgabe, wonach das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält (Günstigkeitsprinzip; Art. 13 lit. f IVöB; § 26 Abs. 1 BeG). Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist jenes mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis (§ 20 Abs. 1 der Verordnung zum Beschaffungsgesetz [BeV] vom 25. Januar 2000). Von absoluten Ausnahmefällen abgesehen handelt es sich beim Preis um ein unerlässliches Zuschlagskriterium, welches weder weggelassen noch untergewichtet werden darf. Die vom Gesetz intendierte Stärkung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbietern (Art. 1 Abs. 3 lit. a IVöB; § 1 Abs.1 lit. b BeG) bedingt, dass dem Preis eine substantielle Bedeutung zukommt, denn der Wettbewerb unter den Marktakteuren spielt sich auf vielen Märkten - gerade im privaten Sektor - hauptsächlich über den Preis ab. Für die Zuschlagsentscheidung massgebend ist das Preis-/Leistungsverhältnis, wie es ausschliesslich anhand der in der Ausschreibung definierten und publizierten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung zu ermitteln ist. Der Anbieter mit dem in diesem Sinne wirtschaftlich günstigsten Angebot erwirbt einen Rechtsanspruch auf die Erteilung des Zuschlags (KGE VV vom 25. September 2019 [ 810 19 15] E. 3.1 ; Basellandschaftliche Verwaltungsgerichtsentscheide [BLVGE] 1998/1999 Nr. 22.1.2 E. 2.4.2.2). 5.4.2 Nach ständiger Praxis des Kantonsgerichts steht den Vergabebehörden insbesondere in der Phase der Würdigung und des Vergleichs der Angebote im Rahmen der Offertbewertung ein grosser Ermessensspielraum zu, in den das Gericht aufgrund seiner auf Sachverhalts- und Rechtsfragen beschränkten Kognition nicht eingreifen darf. Es kann nicht Sache des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz sein, anstelle der Vergabestelle eine eigene Bewertung vorzunehmen (KGE VV vom 25. September 2019 [ 810 19 15] E. 3.3 ; KGE VV vom 21. Januar 2015 [ 810 14 319] E. 4 ). Trotz des ihr eingeräumten Spielraums darf die Vergabestelle jedoch nicht nach Belieben verfahren. So sind die publizierten massgeblichen Zuschlags- und Unterkriterien (samt Gewichtung) für die Vergabestelle verbindlich und schränken in diesem Sinne das ihr zustehende Ermessen bei der Bestimmung des auszuwählenden Angebots ein (KGE VV vom 25. September 2019 [ 810 19 15] E. 3.3 ; Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 1. September 2000, E. 2a, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.11). Die Rechtmässigkeit der Offertevaluation setzt weiter voraus, dass die Vergabestelle die Bewertung der Angebote in sachlich haltbarer Weise gemäss einem generell-abstrakten Schema vornimmt, welches den bekanntgegebenen Zuschlagskriterien entspricht, die Kriterien der Punkteverteilung im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar regelt sowie auf alle Angebote gleich anwendet. Die Überlegungen und Wertungsentscheide ("Benotung"), die zur konkreten Bewertung geführt haben, sind offenzulegen und zu dokumentieren (KGE VV vom 30. Mai 2018 [ 810 17 310] E. 4.2 ; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner , Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 979). Hält sich die Vergabebehörde an diese Vorgaben, hat das Kantonsgericht nicht näher zu untersuchen, ob die Angebotsbewertung zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Ein Einschreiten ist nur angezeigt, falls die Vergabebehörde den ihr zugestandenen Spielraum überschritten hat. Eine gerichtliche Korrektur der Offertbewertung kommt folglich nur in Betracht, soweit sich diese nicht nur als unangemessen, sondern als rechtsfehlerhaft erweist (KGE VV vom 28. Juni 2017 [ 810 17 15] E. 5.2 ; Urteil des Bundesgerichts 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 4.2; Galli/Moser/Lang/Steiner , a.a.O., Rz. 859). 5.5.1 Den Formvorschriften kommt im Submissionsverfahren - insofern, als sie im Dienste der Gewährleistung wichtiger Vergabeprinzipien wie des Prinzips der Gleichbehandlung der Submittenten und ihrer Angebote stehen - ein hoher Stellenwert zu (KGE VV vom 25. Januar 2023 [ 810 22 181] E. 4.1 ). Die Vergabestelle verwendete vorliegend für die Wertung des Kriteriums Aufwandschätzung (Detailofferte) eine sogenannte Preiskurve zur Umrechnung des Preises in Punkte. Die Preiskurve ist im Grundsatz so festzulegen, dass sich eine wesentliche Preisdifferenz - innerhalb eines realistischen Preisbereichs - in einem Benotungsunterschied der konkreten Angebote niederschlägt. Die Bewertung oder Benotung des Preiskriteriums hat deshalb nur marktübliche und konkurrenzfähige Preise, d.h. die tatsächlich in Frage kommende Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen (sog. "realistische Preiskurve"; KGE VV vom 18. Juli 2018 [ 810 17 297] E. 5.3 ). Die effektive Gewichtung des Preiskriteriums darf eine gewisse Mindestgrenze nicht unterschreiten, wenn dem Günstigkeitsprinzip nachgelebt und der Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots nicht seines Gehalts entleert werden soll. Es muss im Rahmen der Bewertung sichergestellt werden, dass der Preis im Ergebnis ein wichtiges, die Vergabeentscheidung substantiell beeinflussendes Entscheidungskriterium bleibt und nicht lediglich am Rande der Wertung steht. Auch bei individuellen, schwierigen und aufwändigen Produkten wird eine Gewichtung des Preiskriteriums von 30 bis 50% empfohlen, wobei die Vergabebehörde bezüglich der Festsetzung der Preiskurve grundsätzlich eine grosse Gestaltungsfreiheit geniesst. Zudem darf eine relativ geringe Gewichtung des Kriteriums Preis durch die verwendete Bewertungsmethode nicht weiter abgeschwächt werden (KGE VV vom 18. Juli 2018 [ 810 17 297] E. 5.4 und E. 6 ). Vorliegend handelt es sich klarerweise nicht um einen standardisierten Dienstleistungsauftrag, sondern vielmehr um ein individuelles, komplexes und hochqualifiziertes Beschaffungsvorhaben. Dem hat die Vergabestelle Rechnung getragen, indem das Kriterium Aufwandschätzung (Detailofferte) mit 30% eher tief gewichtet wurde. Es befindet sich in dieser Höhe auf jeden Fall innerhalb des zulässigen Ermessensspielraums der Vergabebehörde, der einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. Die Beschwerdeführerin wehrt sich denn auch nicht gegen die Preisgewichtung von 30% als solche, was sie gegebenenfalls durch gesonderte Anfechtung der Ausschreibung hätte tun können und müssen (Art. 15 Abs. 1 bis lit. a IVöB; KGE VV vom 18. Juli 2018 [ 810 17 297] E. 5.2 ; vgl. auch E. 5.8 hiernach). 5.5.2 Konkret ist aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich, dass die Anbieter im Rahmen der Offertstellung der 2. Stufe ein detailliertes Preisangebot zu unterbreiten haben, welches als fundierte und nachvollziehbare Kostenschätzung mit Kostendach zu gestalten ist (Dokumentation öffentliche Ausschreibung S. 7, Ziff. 3.9). Den Ausschreibungsunterlagen ist weiter zu entnehmen, dass im Rahmen der Stufe 2 das Vergabekriterium ʺAufwandschätzung (Detailofferte)ʺ mit 30% gewichtet wird. Weiter ergibt sich aus der Bewertungsmatrix, dass das tiefste Angebot 5 Punkten entspricht und pro 1% Mehrpreis ein Abzug von 0.1 Punkten erfolgt (Dokumentation öffentliche Ausschreibung S. 9 Ziff. 4.2). Die Gewichtung sowohl der Eignungs- als auch der Zuschlagskriterien definieren die Ausschreibungsunterlagen dahingehend, dass die Kriterien und Unterkriterien je mit einer Punktzahl von 5 (beste) bis 1 (schlechteste) benotet werden (Dokumentation öffentliche Ausschreibung S. 8 Ziff. 4). Die soeben beschriebene Bewertungsmatrix lässt keinen Spielraum für die Erteilung von Minuspunkten bei den einzelnen Vergabekriterien zu. Vielmehr ist diese nach ihrem klaren Wortlaut dahingehend zu verstehen, dass die jeweilige Benotung der Kriterien und die damit zusammenhängende Punktevergabe die definierte Bandbreite von einer Maximalpunktzahl von 5 und einer Minimalpunktzahl von 1 einhalten muss. Dies bedeutet mit anderen Worten ausgedrückt, dass die Beschwerdeführerin beim Subkriterium Gesamthonorar mindestens einen Punkt erhalten muss. 5.6 Beim Vergleich des von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 223'606.--offerierten Gesamthonorars mit demjenigen von der Beigeladenen in der Höhe von Fr. 118'410.-- resultiert eine Preisspanne von 88.8%. Für diesen Preisunterschied zog die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 8.88 Punkte ab, wodurch das Teilkriterium Gesamthonorar mit minus 3.88 Punkten benotet wurde. Beim Kriterium Honoraransätze erhielt die Beschwerdeführerin 4.26 Punkte. Die beiden Teilkriterien Gesamthonorar und Honoraransätze wurden gemäss den Ausschreibungsunterlagen je mit 50% gewichtet, wodurch die Beschwerdeführerin für das Vergabekriterium Aufwandschätzung (Detailofferte) im Ergebnis 0.19 und die Beigeladene 5 Punkte erhielt. Mit Blick auf das unter der Erwägung 5.5 hiervor Gesagte ist der Beschwerdeführerin in einer hypothetischen Berechnung im Hinblick auf die Beurteilung ihrer materiellen Beschwer beim Subkriterium Gesamthonorar 1 Punkt als Minimalpunktevergabe gemäss den Ausschreibungsunterlagen anzurechnen. Dadurch weist die Beschwerdeführerin für das Vergabekriterium Aufwandschätzung (Detailofferte) 2.63 Punkte auf (je zu 50% gewichtet: Subkriterium Gesamthonorar 1 Punkt plus Subkriterium Honorarsätze 4.26 Punkte). Entsprechend erhöht sich auch die Gesamtpunktzahl der Beschwerdeführerin, und zwar von 3.34 auf 4.072 Punkte. 5.7 Trotzdem liegt die Beschwerdeführerin - wenn auch nur knapp - auch mit dem so ermittelten Gesamttotal von 4.072 Punkten unter der Gesamtpunktzahl der Beigeladenen von 4.14 Punkten. Eine darüberhinausgehende gerichtliche Vergleichbarkeitskorrektur innerhalb des angefochtenen Vergabekriteriums Aufwandschätzung (Detailofferte) ist - auch im Rahmen der Prüfung der materiellen Beschwer - nicht angezeigt. Vielmehr liegt die Festsetzung der Preiskurve und die konkrete Punktevergabe sowie die Gewichtung der Subkriterien Gesamthonorar und Honorarsätze gemäss der publizierten und akzeptierten Bewertungsmatrix im Ermessen der Vergabestelle (vgl. E. 5.4.2 f. hiervor). In dieses Ermessen greift das Kantonsgericht praxisgemäss nur ein, falls die Vergabestelle den ihr zugestandenen Spielraum überschritten hat, was vorliegend nicht der Fall ist. Dem Umstand, dass die Vergabestelle die konkrete Benotung für das Preiskriterium nicht gemäss den Ausschreibungsunterlagen vornahm, wurde durch die hiervor durchgeführte hypothetische Berechnung der Punktevergabe gemäss korrekter Berücksichtigung der anwendbaren Bewertungsmatrix zugunsten der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. Weil sich sowohl die Rechtsmittelanträge als auch die Sachvorbringen der Beschwerdeführerin einzig gegen das Zuschlagskriterium Aufwandschätzung (Detailofferte) richten, hat die Beschwerdeführerin auch beim Durchdringen mit ihren Anträgen keine Chance auf den Zuschlag oder eine Wiederholung des Submissionsverfahrens, weshalb ihre materielle Beschwer rechtsprechungsgemäss verneint werden muss (vgl. E. 2.2 hiervor). 5.8 Eine weitere Sachentscheidvoraussetzung ist das Vorbringen prozessual zulässiger Beschwerdegründe (KGE VV vom 28. Juni 2017 [ 810 17 15] E. 1.3 ). Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung zumindest sinngemäss Einwände gegen die in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Anordnungen erhebt, kann im vorliegenden Verfahren auch darauf, und zwar zufolge verspäteter Geltendmachung, nicht eingetreten werden. Solche Einwendungen sind vielmehr ohne Verzug mittels Beschwerde gegen die Ausschreibung zu erheben (Art. 15 Abs. 1 bis lit. a IVöB) und können im Rahmen einer Beschwerde gegen den Zuschlag oder den Ausschluss vom Verfahren grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_978/2018 vom 8. November 2018 E. 3; KGE VV vom 23. Oktober 2019 [ 810 19 64] E. 4.4.3 ; KGE VV vom 28. Juni 2017 [ 810 17 15] E. 1.3 ; KGE VV vom 21. Januar 2015 [ 810 14 311] E. 2.2 ; Galli/Moser/Lang/Steiner , a.a.O., Rz. 1258). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich zudem die Obliegenheit, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Eine solche Obliegenheit ist anzunehmen, wenn ein Anbieter den geltend gemachten Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte feststellen können. Wer einen Mangel in der Ausschreibung erkennt und dies der Vergabebehörde gleichwohl nicht meldet, kann sich später nicht mehr darauf berufen und verwirkt diesbezüglich sein Beschwerderecht (KGE VV vom 21. Januar 2015 [ 810 14 311] E. 2.3 ; Galli/Moser/Lang/Steiner , a.a.O., Rz. 667 f.) 6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mangels einerseits materieller Beschwer und andererseits zulässiger Rechtsbegehren nicht zur Beschwerdeerhebung im vorliegenden Verfahren legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. 7. Es bleibt noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der ganz oder teilweise unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 Abs. 1 VPO). Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiber